Wahlen – Wahlsprengelpräsidenten und Stimmzähler

Bei Wahlen werden für jeden Wahlsprengel ein Präsident und mehrere Stimmzähler aus den Verzeichnissen der Sprengelpräsidenten und Stimmzähler ernannt.

Die Eintragung in das Verzeichnis der Wahlsprengelpräsidenten kann innerhalb Oktober, jene in das Verzeichnis der Stimmzähler innerhalb November eines jeden Jahres bei der Gemeinde beantragt werden. 

Für das Amt des Stimmzählers ist der Mittelschulabschluss, für das Amt des Wahlsprengelpräsidenten sind ein Oberschulabschluss und der Zweisprachigkeitsnachweis (in den ladinischen Gemeinden der Dreisprachigkeitsnachweis) erforderlich. Bestehen Hinderungsgründe gemäß Art. 38 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 361 vom 30.3.1957 und Art. 23 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 570 vom 15.5.1960, ist eine Eintragung in die oben genannten Verzeichnisse nicht möglich. 

Zuständig

Formulare

DEU